Dr. jur. Christian Sailer

___________________________________________________________________________________________________________________
Rechtsanwalt
[Homepage] [Inhaltsverzeichnis] [email]

Vortrag an der Universität Belgrad
- "forum romanum" - vom 19. Jan. 2001

Ein Grundrecht für die Tiere?

von Dr. Christian Sailer

Das Verhältnis von Mensch und Tier ist über die Jahrtausende hinweg von extremen Widersprüchlichkeiten geprägt: In archaischen Gesellschaften wurden Tiere als heilig und gottähnlich verehrt. In der mosaischen Religion des Alten Testaments wurden sie hingegen der Gottheit geopfert. Im alten Rom erhielten sie den Status einer Sache - zusammen mit Frauen, Kindern und Sklaven. Im Mittelalter konnte es Tieren sogar passieren, dass sie vor Gericht angeklagt und verurteilt wurden, wenn sie Menschen verletzt hatten. Und in unseren Tagen sind Milliarden von Rindern, Schweinen und Schafen zum Gegenstand einer industrialisierten Fleischproduktion geworden, die den Tieren eine Behandlung angedeihen lässt, die sie zum Teil in den Wahnsinn treibt. Der Rinderwahnsinn schlägt nun als Seuche auf den Menschen zurück und gibt der Beziehung zwischen Mensch und Tier eine neue Dimension. Sie ist nicht mehr bloß für die Tiere tödlich, sondern auch für die Menschen lebensgefährlich geworden. 

Jedenfalls war diese Beziehung noch nie so intensiv. Noch nie hat der Mensch so vielen Tieren so viel Leid zugefügt wie in unseren Tagen: Z.B. in den Massentierställen, in denen die Opfer der modernen Fleischindustrie auf so engem Raum zusammengepfercht sind, dass sie sich aus Angst und Aggression gegenseitig angreifen: Die Schweine beissen sich Ohren und Schwänze ab, die Hühner rupfen sich gegenseitig die Federn aus und hacken sich blutig. Die Legehennen vegetieren in Käfigen, deren Böden kleiner als ein Blatt Papier sind. Um die Aggressionen der Tiere in den Griff zu bekommen, bricht man nicht selten den Schweinen die Zähne aus und schneidet den Hähnen das letzte Zehenglied ab. Man mutet den Tieren Lebensbedingungen zu, die sie buchstäblich verrückt machen und den ständigen Einsatz von Psychopharmaka und Antibiotika erfordern. Ein Drittel der Opfer wird dennoch krank und stirbt noch im Stall.

Oder denken Sie - um ein weiteres Beispiel zu nennen - an den Leidensweg der Tiere zum Schlachthof - quer durch Europa, per Lkw und per Schiff. Wir alle haben schon die Bilder im Fernsehen erlebt: Zusammengepferchte Rinder, Schafe, Pferde, Schweine, Geflügeltiere, durstig, zu Tode erschöpft, schwer verletzt, sterbend oder schon tot auf den Lastwagen und Schiffen. Viele von ihnen sind tage- und wochenlang unterwegs - von Deutschland bis in den Libanon und nach Ägypten. Das Geschäft mit den Lebendtransporten ins Ausland ist lukrativ, da es hoch subventioniert wird. Die lebende Ware wird noch einmal gründlich geschunden: In zu engen Fahrzeugen, in denen es wieder zu Kämpfen zwischen den Artgenossen kommt, durch Hitze und Durst, Kälte und Hunger, durch die Angst in der ungewohnten Umgebung, durch Stockschläge und elektrische Stromstöße. Wer nicht mehr auf die Beine kommt, wird notfalls per Gabelstapler oder per Seilwinde an Bord der Schiffe geworfen. Viele Tiere kommen mit Knochenbrüchen, Augenverletzung und Blutergüssen am Zielort an.

Und dann kommt die Abschlussqual vor der Schlachtung. Das Geflügel wird lebend an den Beinen mit dem Kopf nach unten an Fließbändern aufgehängt und durch ein elektrisch geladenes Wasserbad gezogen, um die Tiere vor der Schlachtung zu betäuben. Bei Rindern und Schweinen soll die Betäubung mit Elektrozangen oder durchCO2 stattfinden. Nicht selten mißlingt sie und die Tiere wachen wieder auf und werden bei vollem Bewusstsein geschlachtet und entblutet. Eine unbeschreibliche Angst scheint die Opfer zu erfassen, wenn sie durch die schmalen Gänge zur Betäubung und Schlachtung getrieben werden. Sie stocken immer wieder und schreien, doch die nachkommenden drängen nach vorne. Erneutes Schreien vor der Betäubungsstation. Die Schlächter tragen Ohrenschützer.

Und um ein letztes Beispiel zu nennen: Speziellen Torturen werden die Tiere in den Labors der Wissenschaft unterzogen. Man macht sie krank, um Medikamente zu testen, man operiert, transplantiert und amputiert, man injiziert Gift direkt in die Bauchhöhle oder in die Lunge. Um die Wirkung des Giftes zu testen, gehört es zum Experiment, dass sich die Tiere bei vollem Bewusstsein stunden- und tagelang in Krämpfen winden, mit hohem Fieber und blutigen Durchfällen kämpfen. Weltweit werden pro Jahr 300 Mio. Tiere für Versuche getötet: Mäuse, Ratten, Vögel, Fische, Kaninchen, Affen, Hunde, Katzen und Schafe bis hin zu Rindern und Pferden.

All dies geschieht in Ländern, die als Fundament ihrer Rechtsordnung Ethik und Moral in Anspruch nehmen und sich den Menschenrechten und der Humanität verpflichtet fühlen. In dieser Situation erheben sich drei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung:Erstens: Welchen weltanschaulichen und ethischen Maximen begegnet unser heutiger Umgang mit der Tierwelt?Zweitens: Inwieweit wird der rechtlich verankerte Tierschutz diesen ethischen Postulaten gerecht? Unddrittens: Inwieweit ist eine Implementierung des Tierschutzrechts erforderlich und dessen Verankerung in der Verfassung geboten? Ich könnte mir vorstellen, dass alle diese Fragen und Probleme nicht nur für die mir vertraute Rechtsordnung gelten, sondern in ähnlicher Form mehr oder weniger auch für die meisten anderen europäischen Staaten, also auch für die Republik Serbien.

I. Der ethische Grundansatz, der das Verhältnis des Menschen zu Natur und Tieren in Europa bestimmt, resultiert aus dem anthropozentrischen Weltbild des jüdisch-christlichen Denkens.Hiernach hat Gott den Menschen als die Krone des irdischen Lebens geschaffen. Wie bedrohlich sich dies für den Rest der Lebewesen auswirkt, ist bereits im 1.Buch Mose, Kap 9, Vers 2, erkennbar, wonach Gott den Menschen verkündet haben soll: "Furcht und Schrecken vor euch sei über allen Tieren auf Erden und über allen Vögeln unter dem Himmel, über allem, was auf dem Erdboden wimmelt und über allen Fischen im Meer; in eure Hände seien sie gegeben. Alles, was sich regt und lebt, das sei eure Speise; wie das grüne Kraut hab' Ich's euch alles gegeben." Im Neuen Testament wird diese Einstellung nicht grundlegend korrigiert: Jesus von Nazareth wandte sich zwar gegen die rituellen Tieropfer des Alten Testaments und hielt es für richtig, sich auch am Sabbat um ein verlorengegangenes Tier zu kümmern; ansonsten soll er nach den Berichten der Evangelisten, von denen freilich keiner ein Augen- bzw. Ohrenzeuge war, wenig zu einem friedlichen Umgang mit der Tierwelt gesagt haben, was angesichts seiner sonstigen Lehre, wie sie u.a. in der Bergpredigt zum Ausdruck kommt, verwundert. Dafür propagierte Paulus im 1.Korintherbrief um so nachhaltiger einschränkungslosen Fleischgenuss: "Alles, was auf dem Fleischmarkt verkauft wird, das esst, und forscht nicht nach, damit ihr das Gewissen nicht beschwert." Von der sich in den folgenden Jahrhunderten herausbildenden Amtskirche wurde sodann die Vorrangstellung des Menschen gegenüber den Tieren vor allem dadurch akzentuiert, dass allein der Mensch im Besitz einer unsterblichen Seele sei. Die Tierliebe eines Franz von Assisi blieb Episode. Nach Thomas von Aquin haben die Tiere überhaupt keine Seele. Diese religiös-weltanschaulichen Prämissen besiegelten das Schicksal der Tiere für rund 2000 Jahre.

Von Seiten der Philosophie, die sich jahrhundertelang als Magd der Theologie fühlte, kam keine Hilfe. Im Gegenteil: Im 17.Jh. spitzte der Mathematiker und Philosoph Descartes die auf den Menschen zentrierte Weltbetrachtung noch zu - mit seinem berühmten "cogito ergo sum". Der Geist reduziert sich auf das Gehirn des Menschen und der Rest der Welt ist tote Materie; ein Tier nichts anderes als ein Automat, den Descartes mit einem Uhrwerk aus Rädern und Federn vergleicht. Dieses mechanistische Weltbild feiert in der Folgezeit seine Triumphe im Verein mit der aufkommenden Naturwissenschaft, aber verlor das Leben, die Seele und den Geist aus den Augen. Geist und Leben waren keine eigenständigen Größen mehr, sondern Resultanten chemischer Verbindungen und physikalischer Prozesse.

Auf der Linie anthropozentrischen Denkens bewegt sich ein Jahrhundert später auch die Sittenlehre Immanuel Kants. Er verbindet mit der Idee der reinen Vernunft immerhin die Freiheit und die Menschenwürde. Der kategorische Imperativ Kants erreicht den Tierschutz nur mittelbar. Ein schonungsvoller Umgang mit den Tieren gebietet sich nicht um ihrer selbst willen, sondern im Interesse der Menschenwürde. Es handelt sich um eine Pflicht des Menschen gegen sich selbst. Würde er Tiere schlecht behandeln, würde dadurch das Mitgefühl an ihrem Leiden abstumpfen und dadurch die menschliche Moralität im Verhältnis zu anderen Menschen leiden. Tierschutz als Menschenschutz.

Es ist offensichtlich, dass dieser anthropozentrische Ansatz nicht weiterführt, denn er bekommt die Tiere als Mitgeschöpfe mit Eigenwert gar nicht ins Blickfeld. Als wesentlich tierfreundlicher erweist sich hier die Philosophie des englischen Empirismus. Einer ihrer führenden Vertreter, David Hume, ein Zeitgenosse Kants, geht von einer naheliegenden Prämisse aus, nämlich dass auch Tiere Leid, Freude und Furcht empfinden können, so dass die Interessen der Tiere selbständig schützenswert sind. An Hume knüpft Jeremy Bentham an, dessen Philosophie zu einer Art Grundsatzprogramm für den aufkommenden Tierschutz wird. Wörtlich schreibt er: "The day may come, when the rest of the animal creation may acquire those rights which never could have been withholden from them but by the hand of tyranny. .... The question is not, Can they reason? nor, Can they talk? but, Can theysuffer?"

Zu den klassischen Vertretern dieser pathozentrischen Ethik zählen auch Rousseau und Schopenhauer. Für letzteren ist "grenzenloses Mitleid mit allen lebenden Wesen der feste und sicherste Bürge für das sittliche Wohlverhalten". Einer der bekanntesten Vertreter einer den Eigenwert der Tiere betonenden Ethik ist Albert Schweitzer. Seine Lehre von der Ehrfurcht vor dem Leben betont weniger den Mitleidsgesichtspunkt, sondern die Verantwortung des Menschen für alles Leben, die in dem vielzitierten Satz gipfelt: "Ich bin Leben, das leben will, inmitten von Leben, das leben will."

Ich will es bei dieser beispielhaften Darstellung des Meinungsstandes tierschutzethischen Denkens belassen. Anthropozentrisches Denken einerseits und ein tierbezogenes Schutzkonzept andererseits erwiesen sich als die grundlegenden Ansatzpunkte der Tierschutzethik. Beide wurden bis zum heutigen Tage fortgeführt, vor allem die pathozentrische Komponente bis hin zur Forderung eigener Tierrechte und gleicher Bewertung der Lebensinteressen von Tier und Mensch, worauf ich noch zu sprechen komme. Das ethische Pendel des Abendlandes bewegte sich durch mehrere Welten: Von der alles überragenden Gottesebenbildlichkeit des Menschen im biblischen Denken über die Verdinglichung von Natur und Tieren bei Descartes über die aus der Menschenwürde resultierende Pflichtethik Kants bis hin zur Wiedergewinnung der Einheit von Leib und Seele, Geist und Materie im englischen Empirismus und in der deutschen Spielart pathozentrischen Denkens. 

Die Wiedergewinnung der Lebenseinheit und deren ethische Konsequenzen für den Tierschutz werden übrigens auch noch von einer ganz anderen Seite bestätigt - der modernen Physik, genauer der Quantenphysik. Sie hat das Weltbild des Materialismus längst überwunden. Einstein sagte einmal: "Die uns als Materie erscheinenden Atome sind eine Konzentration von Energie!" Und Max Planck erläuterte: "Alle Materie entsteht und besteht nur durch eine Kraft, welche das Atom als winzigstes Sonnensystem zusammenhält. Da es aber im Weltall keine Kraft an sich gibt, müssen wir hinter dieser Energieform einen bewussten und intelligenten Geist annehmen. Dieser ist der Urgrund der Materie!" 

Und nicht zuletzt: Auch religiös weht in mancher Hinsicht ein neuer Geist - z.B. in einer Gemeinschaft mit dem Namen Universelles Leben, die an das Urchristentum anknüpft und davon ausgeht, dass sich Gott in unserer Zeit erneut durch Prophetenmund offenbart und neue Einsichten in die Zusammenhänge des Lebens gab, die sich in mancher Hinsicht mit dem treffen, was die Quantenphysiker berichten: Dass der Allgeist alles durchwirkt und dass in allem die Essenz des Alls enthalten ist: in jedem Atom, in jedem Molekül, in jeder Pflanze, in jedem Tier und selbstverständlich auch in jedem Menschen. Es ist ein und derselbe Atem, der Mensch und Tier durchströmt: der Odem Gottes.

II. Was ergibt sich aus all dem für unseren heutigen Umgang mit den Tieren und dem rechtlich zu verankernden Tierschutz?

Fasst man das ethische Maximum der rigorosen Vertreter des pathozentrischen Schutzkonzepts ins Auge, müsste man im Grunde genommen auf der Stelle zum Vegetarier werden und die Stalltüren öffnen, um sämtliche Tiere auf die Weide zu schicken und in Würde aussterben zu lassen. Das mag sich eine wachsende Zahl von Menschen freiwillig zu eigen machen: Geltendes Recht kann dies nur werden, wenn eine demokratische Mehrheit es will. Geht man hingegen von dem ethischen Minimum biblischer bzw. kirchlicher Einstellung zum Tierschutz aus, müsste man vom Massenstall bis zum Tierversuchslabor wenig ändern. Doch das wäre selbst mit dem bescheidenen anthropozentrischen Tierschutz nicht mehr vereinbar. Der gegenwärtig gangbare Weg dürfte in der Mitte liegen. Die Schnittmenge zwischen einem der Würde des Menschen entsprechenden schonenden Umgang mit Tieren und einer der Würde der Tiere gerecht werdende Berücksichtigung ihres seelisch-körperlichen Daseins könnte eine politisch konsensfähige Weiterentwicklung des Tierschutzes ermöglichen, die nicht nur überkommene Verhaltensmuster fortschreiben, sondern auch eine deutliche Reduzierung des Tierverbrauches einschließen. Es ist keineswegs ausgemacht, dass Fleischverzehr, noch dazu in dem heute praktizierten Ausmaß, für den Menschen auf Dauer lebensnotwendig ist oder gar zum Wesen des homo sapiens sapiens gehört, der am Beginn seiner Entwicklung womöglich Vegetarier war. 

Wie verhält sich also der rechtliche Tierschutz zu den ethischen Postulaten im Schnittpunkt zwischen Anthropozentrik und Pathozentrik? Erste Ansätze tierschutzrechtlicher Regelungen finden sich bereits im altbabylonischen codex hamurabi um 2000 v.Chr., dem wohl ältesten Gesetzbuch der Menschheit, das u.a. eine Strafvorschrift gegen die Überforderung der Arbeitskraft von Tieren enthielt. Auch das Römische Recht, das die Tiere in das Sachenrecht einbezog, wirkte sich über den Eigentumsschutz indirekt auch zu Gunsten des Tieres aus. Als ein tierschutzrechtlicher Lichtblick im "finsteren Mittelalter" ist das Kölner Stadtrecht von 1417 zu bezeichnen, in dem "das Fangen von Nachtigallen und Kaninchen" mit einer Gefängnisstrafe bedroht wurde. 

Zu einer systematischen Tierschutzgesetzgebung kam es erst im 19.Jh., und zwar zunächst in England durch den "act to prevent the cruel and improper treatment of cattle" vom 22.7.1822. Darin wurde u.a. die Misshandlung von landwirtschaftlichen Nutztieren mit Strafe bedroht. Dank privater Tierschutzinitiativen kam es bald in vielen Ländern Europas, nicht zuletzt in Deutschland, zu Strafbestimmungen gegen Tierquälerei. Bemerkenswert ist, dass man zunächst darauf abstellte, ob die Quälerei zu einem öffentlichen Ärgernis führte und das Pietätsgefühl Dritter verletzte, während man erst später die Verletzung des Tieres als solche für strafwürdig hielt. 

Umfassend kodifiziert wurde das Tierschutzrecht in Deutschland erst in der 2. Hälfte des vorigen Jahrhunderts. Das heute in Deutschland geltende Tierschutzgesetz hat in mancher Hinsicht Modellcharakter, und zwar sowohl im positiven wie im negativen. In § 1 heißt es vielversprechend: "Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen." Man kann dieses Bekenntnis zu einem ethischen, pathozentrischen Tierschutz gar nicht hoch genug einschätzen. Doch die Schwierigkeiten beginnen bei seiner Umsetzung: Was ist ein "vernünftiger Grund", unter dem Tieren doch "Schmerzen" zugefügt werden können? Zum Teil wird die Frage durch die spezialgesetzliche Regelungen beantwortet, z.B. für den Bereich der Tierversuche. Sie dürfen durchgeführt werden, wenn dies aus medizinischen Gründen, zur Erkennung von Umweltgefahren oder für die Grundlagenforschung "unerlässlich" ist. Doch was ist "unerlässlich"? Die Durchführung eines Forschungsprogramms oder die Vermeidung einer akuten Gefahr? Soweit keine Spezialregelungen für den Umgang mit den Tieren existieren, ist die Frage, ob ihnen aus vernünftigen Gründen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder nicht, im Wege einer Güterabwägung zu beantworten, einer Abwägung zwischen den Interessen des Tiernutzers und der Integrität des Tieres. Zum Beispiel bei der Tötung sogenannter Eintagsküken, den männlichen Nachkommen der Legehennen, für die in der Geflügelwirtschaft keine Verwendung besteht. Sie werden deshalb aussortiert und vergast oder zerhäckselt. Für eine an der Gewinnmaximierung orientierte "Vernunft" macht es durchaus Sinn, die weder zur Eiergewinnung noch zu Mastzwecken geeigneten Küken zu töten. Andererseits stellt die Vernichtung der Küken einen überaus schwerwiegenden, in Hunderttausenden bzw. Millionen Fällen stattfindenden Eingriff in das Leben von Tieren dar. Ist er durch die Vorteile einer preiswerten Massenproduktion von Frühstückseiern aufzuwiegen? Oder muss man den Eierproduzenten nicht entgegenhalten: Wenn ihr im voraus in Kauf nehmt, dass 50 % der geschlüpften Küken stets als Abfall der Eierproduktion entsorgt werden, dann ist euer unternehmerisches Konzept mit dem gesetzlichen Schutz des Eigenwerts der Tiere als Mitgeschöpfe nicht mehr vereinbar.

Ähnliches gilt für die Verarbeitungsprämien für Kälber, im Volksmund Herodesprämien genannt: Um Überkapazitäten auf dem Rindfleischmarkt abzubauen, werden in manchen europäischen Staaten Subventionen für die Vernichtung von Kälbern bezahlt, was deutsche Viehhändler veranlasste, maximal 20 Tage alte Kälber zur Schlachtung ins Ausland zu transportieren. Für die Stabilisierung des Rindfleischmarktes und die Einkommenssicherung der Tierproduzenten mag es sich hier um eine Vorgehensweise handeln, bei der Tiere nicht "ohne vernünftigen Grund" getötet werden, also der gesetzliche Ausnahmetatbestand vorliegen würde. Doch bei Berücksichtigung der ebenfalls im Gesetz statuierten "Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf" kann die Güterabwägung nur zu Gunsten des Tierschutzes und zu Lasten einer ausschließlich am Nutzen der industriellen Fleischproduktion orientierten Sichtweise ausgehen. "Denn es bedeutet schlechterdings das Ende eines ethisch verstandenen Tierschutzgedankens, wenn zunächst Kälber produziert werden, für deren reguläre Vermarktung von Anfang an kaum Aussicht auf Erfolg besteht, und diese dann über eine Entfernung von oft mehr als 1000 km transportiert werden, um sie zu töten und zu Tiermehl oder Hunde- bzw. Katzenfutter zu verarbeiten." (Johannes Casper)

Ein wichtiger Teil des Naturschutzrechts ist die Regelung einer artgerechten Tierhaltung. § 2 des deutschen Gesetzes schreibt vor: "Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, und darf die Möglichkeiten des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden." 

Für so viel gesetzliche Obhut kann man den betroffenen Tieren nur gratulieren. Doch leider hat sich an ihrem Schicksal dadurch wenig geändert; das Leben der Tiere ist weiterhin so trostlos, wie ich es eingangs beschrieb. Warum? Der Gesetzgeber arbeitet notgedrungen mit relativ allgemeinen und unbestimmten Rechtsbegriffen. Ihre Konkretisierung überlässt er weitgehend dem Verordnungsgeber. Dieser soll bestimmen, was den Tieren in ihren Massenunterkünften an Bewegungsmöglichkeiten und Gemeinschaftsbedürfnissen zugestanden wird, womit sie gefüttert werden, wie man sie transportiert und wie all dies überwacht wird. Soweit solche Verordnungen überhaupt erlassen wurden, beschränkten sie sich auf Minimalstandards, die den hehren Zielen des Gesetzes nicht annähernd gerecht werden: Man denke etwa an die Hennenhaltungsverordnung, die den Käfighennen nicht mehr als 450 qcm Bodenfläche zubilligt, oder an die Schweinehaltungsverordnung, die Schweinen bis zu einem Durchschnittsgewicht von 110 kg einen Lebensraum von höchstens 1 qm zugesteht. Die Tierschutzbehörden sind bei der Überwachung der Vorschriften teils bewusst großzügig, teils überfordert. Selbst die vorhandenen Minimalstandards werden vielfach nicht eingehalten. Und die Tiere können ihre Rechte nicht einklagen. Sehr wohl aber können Massentierhalter, Viehhändler und Tierversuchslabors gegen Behördenverfügungen, die im Vollzug des Tierschutzrechts erfolgten, die Gerichte anrufen. Dabei haben sie meist die stärkere Position, denn ihre Tätigkeiten sind durch Grundrechte geschützt (Freiheit der Berufsausübung, Freiheit von Wissenschaft und Forschung), während die Tierschutzbehörden nur einfaches Recht vollziehen. Einer der besten Kenner der tierschutzrechtlichen Situation in Deutschland und Europa stellt deshalb fest: "Die bisherigen Bemühungen um einen effektiven Tierschutz gegenüber dem modernen Phänomen der Massentierhaltung auf der Ebene der EU, aber auch im nationalen Recht, haben kaum etwas an den tierschutzwidrigen Praktiken geändert. Insoweit ist in Zukunft - wenn schon nicht eine grundlegende Abschaffung der unter Tierschutzgesichtspunkten bedenklichen Tierhaltungen - so doch zumindest eine stärkere Ausschöpfung der rechtlichen Potentiale zur tierschutzgerechten Steuerung der Tierhaltungsmethoden gefordert."

III. Damit kommen wir zur dritten der eingangs gestellten Fragen: Inwieweit ist zur Implementierung des Tierschutzes dessen Verankerung in der Verfassung geboten?

Eines der angedeuteten Defizite liegt in dem Dreieck zwischen Tierschutzbehörden, den zu schützenden Tieren und den Tiernutzern. Lassen Sie mich diese Situation anhand von zwei Beispielen verdeutlichen, die in Deutschland Aufsehen erregten: 

Vor rund 10 Jahren kam es in der Nordsee zu einem massenhaften Robbensterben. Die Behörden hatten mehrere Genehmigungen erteilt, Abfallstoffe in das Meer einzubringen bzw. Abfallstoffe auf hoher See zu verbrennen. Daraufhin riefen eine Reihe von Natur- und Umweltschutzverbänden das Verwaltungsgericht Hamburg an, um die Aktion zu stoppen. Sie stellten ihren Antrag "im Namen der Seehunde der Nordsee". Die Seehunde und ihre Beschützer hatten keine Chance: Das Gericht stellte fest, dass die Antragsteller Tiere seien und sich als solche nicht an dem Gerichtsverfahren beteiligen könnten. In ihren Rechten könnten nur Menschen verletzt werden. Und daran ändere auch das Tierschutzgesetz nichts, das den Schutz der Tiere als Mitgeschöpfe vorsehe. Dieser Schutz sei nur als sittliche Pflicht des Menschen, nicht aber als Recht dieser Geschöpfe selbst ausgeformt. Träger von Rechten könne allein der Mensch sein, weil nur ihm die besondere Personenwürde eigen sei, wie das Gericht in voller Übereinstimmung mit herkömmlicher Anthropozentrik argumentiert. Die Robben durften weiter vergiftet werden.

Das zweite Beispiel bezieht sich auf Affen, denen ein qualvolles Experiment in einem Berliner Versuchslabor bevorstand. Nach dem geltenden Tierschutzgesetz dürfen Tierexperimente nur genehmigt werden, wenn der durch das Experiment verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden und Verfahren erreicht werden kann und der neueste Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse beachtet wird. Ebenso ist sorgfältig abzuwägen, ob und in welchem Umfang Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Um die zuständigen Behörden zu unterstützen, hat der Gesetzgeber sachkundige Kommissionen eingesetzt. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Situation glaubte der zuständige Senator des Landes Berlin das Gesetz auf seiner Seite zu haben, als er das vorgesehene Experiment untersagte, das vorsah, Affen von Geburt an ein Auge zuzunähen, über die Bindehaut eine schmerzhafte Kupferdrahtspule zu implantieren, Schrauben in ihre Schädel zu bohren und die Tiere mehrere Stunden lang mit dem Kopf auf einem sogenannten Primatenstuhl zu fixieren. Nach Abschluss der Versuchsphase, die der sogenannten Grundlagenforschung diente, sollten die Tiere getötet werden. Der Hochschullehrer klagte gegen die Untersagung der von ihm in Aussicht genommenen Tierquälerei. Und er gewann den Prozess. Warum? Das zuständige Verwaltungsgericht Berlin stellte in Übereinstimmung mit dem deutschen Bundesverfassungsgericht fest, dass das Grundrecht der Forschungsfreiheit das Prüfungsrecht der Behörde einschränke. Die Genehmigung müsse erteilt werden, "wenn der experimentierende Wissenschaftler die für die Bejahung der ethischen Vertretbarkeit maßgeblichen Umstände ... wissenschaftlich begründet dargelegt hat". Die behördliche Prüfung, so urteilten die beiden Gerichte, könne also nur mehr darin bestehen, die Plausibilität der Darlegungen des Hochschullehrers zu prüfen. Auch das Sachverständigen-Gutachten, das die Tierschutzbehörde zur Begründung ihrer Untersagung des Tierexperiments vorlegte, half der Behörde und den Tieren nicht. 

Wir sehen also: Der Tierschutz leidet nicht nur an der fehlenden Waffengleichheit zwischen Tieren und Tiernutzern bei der Klagemöglichkeit, sondern über dem gesamten Tierschutzrecht hängt ständig das Damoklesschwert der Verfassungswidrigkeit, was dazu führt, dass einzelne Tierschutzbestimmungen so lange verfassungskonform ausgelegt, um nicht zu sagen: zurechtgebogen werden, bis sie ihre Schutzfunktion zu Gunsten der Tiere fast völlig verlieren.

Will man diese unbefriedigende Situation ändern, muss man den Tierschutz in der Verfassung verankern und den Tieren überdies eigene Rechte zubilligen. Manche meinen, die Menschenwürde, die heutzutage als oberster Wert in jeder rechtsstaatlichen Verfassung steht, beinhalte bereits die Brücke zum Tierschutz, denn sie beinhalte ja auch die Achtung gegenüber den Mitgeschöpfen. Wie wir gesehen haben, kann die Rechtsprechung damit wenig anfangen. Wichtig wäre deshalb zunächst eine grundlegende Wertentscheidung der Verfassung, indem der Schutz der Tiere und die Achtung ihrer Würde in die Staatsziele aufgenommen wird. Ähnliches findet sich bereits in einer Entschließung des Europa-Parlaments und in Art.24 der Schweizerischen Bundesverfassung. Zwar bedarf auch ein solches Staatsziel immer noch der gesetzgeberischen Konkretisierung; aber die Aufnahme des Tierschutzgebotes in die Verfassung würde ihm bei Konflikten mit anderen Verfassungswerten wie beispielsweise der Forschungsfreiheit und der gewerblichen Nutzung von Tieren größeres Gewicht geben. 

Wenn man den Tieren wirklich helfen will, darf man ihnen freilich nicht nur ein Staatsziel widmen, sondern muss ihnen grundrechtsähnliche Rechte zusprechen, die ein Treuhänder für sie einlegen kann und die mit den Grundrechten von Wissenschaftlern, Fleischproduzenten und Tiertransporteuren konkurrieren können. Wie könnten diese Tiergrundrechte aussehen? 

Wollen wir die Tiere als Mitgeschöpfe ernstnehmen, müssen wir ihnen jedenfalls ein Recht auf Beachtung ihrer Tierwürde zubilligen, das sie vor dem Mißbrauch als Versuchsobjekte bewahrt. Der Konflikt zwischen den in Versuchslabors malträtierten Affen, Hunden und Katzen einerseits und den Interessen von Medizin, Pharmaindustrie und "Grundlagenforschern" findet dann in Augenhöhe statt und zwingt dazu, endlich ernsthaft abzuwägen, ob das Leiden der Tiere in angemessenem Verhältnis zu dem daraus resultierenden Nutzen für die Menschen steht. Bei dieser Abwägung wird es auch eine Rolle spielen, ob es der "Würde des Menschen" entspricht, dass er für fragwürdige Versuche, deren Ergebnisse vielfach gar nicht auf den Menschen übertragbar sind, andere Lebewesen ihrer Würde beraubt. 

Des weiteren ist den Tieren ein Grundrecht auf ein artgerechtes Leben zu gewährleisten. Dann wird es endlich zur Verfassungsfrage, ob es weiterhin möglich ist, Millionen von Hühnern in Käfigen einzusperren, in denen sie sich gegenseitig blutig hacken, so dass man ihnen die Schnäbel abbrennt und Zehen abschneidet, damit sie überhaupt überleben können. Auch hier ist bei der Abwägung des Konflikts "die Würde des Menschen" gefragt, mit der eine solche Behandlung der Tiere unvereinbar ist. Ebenso wie das Kastrieren junger Ferkel (ohne Betäubung), um den Fleischessern den Ebergeruch zu ersparen; oder die Aufzucht von Schweinen in dunklen Ställen, um sie in Apathie zu versetzen und damit die Mast zu beschleunigen. 

Die Eier- und Fleischproduzenten werden gegen solche Grundrechtsforderungen Sturm laufen, nachdem es einer verfehlten Landwirtschaftspolitik in den letzten Jahrzehnten gelungen ist, bäuerliche Klein- und Mittelstandsbetriebe zu vertreiben und durch Agrarfabriken zu ersetzen. Wollen wir uns ein für allemal dem Diktat einer industrialisierten Fleischproduktion beugen oder wollen wir aus dieser Sackgasse nicht nur um unserer Gesundheit willen, sondern auch aus Respekt vor dem Leben der Tiere wieder herauskommen? Nicht über Nacht und unter Inkaufnahme des wirtschaftlichen Zusammenbruchs einer arbeitsplatzträchtigen Branche, sondern durch einen allmählichen Übergang in einen friedfertigeren Umgang mit unseren Mitgeschöpfen. 

Das gilt auch für das fundamentale Recht der Tiere auf Leben. So lange unsere Gesellschaft noch weitgehend auf Fleischgenuß fixiert ist, ist dieses Grundrecht der Tiere nur schrittweise realisierbar und deshalb nur unter dem Vorbehalt näherer gesetzlicher Regelungen zu verankern. Das Grundrecht würde zunächst die Überproduktion von Schlachttieren verbieten, die anschließend wieder zu Vernichtungsaktionen führt. Sodann müßte zur allmählichen Umsetzung des Lebensschutzes zu Gunsten der Tiere eine Umprogrammierung unserer Eßgewohnheiten stattfinden. Wenn wir unseren Kindern, die nicht selten eine natürliche Abneigung gegen Fleischnahrung haben, nicht länger einreden "ihr müßt Fleisch essen, damit aus euch etwas wird", reduziert sich der Fleischverbrauch in der nachwachsenden Generation von selbst. Wenn wir die Gastronomie verpflichten, auf ihren Speisekarten zur Hälfte vegetarische Gerichte anzubieten, dann ändert sich allmählich unsere Eßkultur. 

Für diese Programmatik bliebe auch neben der Grundrechtsgewährleistung die Staatszielbestimmung von Bedeutung. Wollte man mit ihr den aufgezeigten ethischen Forderungen in vollem Umfang Rechnung tragen, müsste sie nicht nur das Ziel, Tiere zu schützen und zu achten, enthalten, sondern auch das weiterführende Ziel, diese nicht mehr zu schlachten. Auf der Ebene des Rechts, das in der Regel nur das ethische Minimum enthält, ist dieses hohe Ideal gegenwärtig nicht durchsetzbar. Seine Befürworter sollten ein in diese Richtung weisendes Staatsziel dennoch nicht aufgeben, müssten sich jedoch mit einem weniger konsequenten Inhalt abfinden, der dem noch vorhandenen Fleischverzehr Rechnung trägt, ohne die verfassungsrechtliche Tendenz zu dessen Reduzierung aufzugeben.

In der neben der Staatszielbestimmung erforderlichen Grundrechtsgewährleistung zu Gunsten der Tiere könnte all dies mit folgender Formulierung berücksichtigt werden: "Jedes Tier hat ein Recht auf Leben entsprechend seiner Art. Eingriffe sind nur aus dringenden Gründen des öffentlichen Interesses im Rahmen der Gesetze zulässig." Die Anhänger des Fleischkonsums werden diesen Gesetzesvorbehalt zu Gunsten der Tierschlachtung verlangen. Doch wie lange noch? Nach den jüngsten Erkenntnissen über die sich ausbreitende BSE-Seuche dürfte das "öffentliche Interesse" an fleischlicher Nahrung geringer werden: Die Wissenschaft kann nicht mehr ausschließen, dass der BSE-Erreger, der in der neuen Form der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit zu immer mehr Todesfällen bei Menschen führt, inzwischen nicht nur in Rindern, sondern auch in Hühnern, Schafen, Lämmern und Schweinen enthalten ist. Für die Wahrung der Grundrechte der Tiere wäre den Tierschutzverbänden die Möglichkeit einer Verbandsklage einzuräumen (die es zu Gunsten von Natur und Landschaft bereits gibt) oder ein amtlicher Tierschutzbeauftragter mit richterlicher Unabhängigkeit zu bestellen. 

Das wären die rechtlichen Rahmenbedingungen, mit denen man den eingangs erörterten ethischen Postulaten des Tierschutzes zur allmählichen praktischen Umsetzung verhelfen könnte. Manchem mag dies heute noch utopisch erscheinen. Doch die Zeit scheint für einen solchen Evolutionsschritt reif. Die europäische Rinderseuche ist ein Mentekel an der Wand. All zu lange haben wir aufgrund der biblisch-kirchlichen Geringschätzung der Tiere anderslautende Stimmen der abendländischen Geistesgeschichte verdrängt: z.B. Pythagoras, einen der Begründer der griechischen Philosophie, der seine Zeitgenossen ermahnte, "eine zarte Pflanze oder ein unschuldiges Tier nicht zu verletzen". Oder den griechischen Gelehrten Plutarch, der sinngemäß sagte: "Jede Mahlzeit ist zu kostspielig, für die ein anderes Lebewesen sterben muss". Besonders deutlich äusserte sich das abendländische Universalgenie Leonardo da Vinci: "Es wird die Zeit kommen, in welcher wir das Essen von Tieren ebenso verurteilen, wie wir heute den Kannibalismus verurteilen."
Das sind persönliche Bekenntnisse, die man teilen mag oder auch nicht. Lassen Sie in diesem Sinne auch mich mit einem persönlichen Bekenntnis schließen. Ich entnehme es der bereits erwähnten Offenbarungsschrift der Prophetin Gabriele, in der sie folgende Botschaft des Gottes-Geistes übermittelt:"... Die Stunde ist nahe herbeigekommen, in der jeder Rechenschaft ablegen muß für das, was er den Menschen, der Natur und den Tieren angetan hat. Die Neue Zeit dämmert empor, in welcher die blutigen Opfer und die Tierversuche aufhören werden und auch das Schlachten und Verzehren von Tieren, denn diese sind die Übernächsten der Menschen. Die Erde reinigt sich von allem Niederen. An die Stelle des Gegensätzlichen tritt das höhere Leben, in dem mehr und mehr Gottes Willen erfüllt wird. Die Menschen in der Neuen Zeit werden Gott nicht nur anbeten, sondern Seine Gesetze halten."

___________________________________________________________________________________________________________________
© by Dr.jur.Christian Sailer · Rechtsanwalt
Max-Braun-Straße 2 · 97828 Marktheidenfeld · Tel. 09391/504200 · Fax. 09391/504202
info@kanzlei-sailer.de